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Rechtsprechung an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Insolvenzrecht

22. März 2019

Zielgruppe: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, interessierte GmbH-Geschäftsführer und Mitarbeiter der Rechts- und Kreditabteilungen von Banken
Datum: 22. Mrz 2019
Kurszeiten: Freitag, 09:00 – 16:30 Uhr
Ort: r.o.m.b.u.s. Akademie Saarbrücken
Referent/in: Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Gebühr: 285,00 € zzgl. 19 % MwSt.
Das Seminar erläutert die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Gesellschaftsinsolvenzrecht“, das rechtlich ineinander verwobene Fragestellungen im Spannungsfeld des Gesellschafts- und Insolvenzrechts betrifft. Da beim Bundesgerichtshof unterschiedliche Zuständigkeiten für beide Rechtsgebiete bestehen, werden die rechtlichen Zusammenhänge zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht vielfach nicht hinreichend berücksichtigt.

Tatsächlich handelt es sich um äußerlich getrennte Materien, die jedoch inhaltlich zusammengehören. So hat der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH stets zu untersuchen, ob im Blick auf eine nicht ordnungsgemäße Kapitalaufbringung oder unter dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtung Ansprüche gegen die Gesellschafter oder Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer bestehen. Diese gesellschaftsrechtlichen Fragen sind zwar vom zuständigen II. Zivilsenat zu entscheiden, können aber ohne insolvenzrechtliche Kenntnisse, soweit etwa die Tatbestandsmerkmale der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung betroffen sind, nicht sachgerecht beantwortet werden. Die Verfolgung von Insolvenzanfechtungsansprüchen sowie die Behandlung von Gesellschafterdarlehen fallen wiederum in die Zuständigkeit des Insolvenzrechtssenats.

Der Referent ist speziell zu gesellschaftsrechtlichen Fragen ausgewiesen: neben zahlreichen anderen Veröffentlichungen auch als Autor des in der Schriftenreihe Recht und Wirtschaft erschienenen Buchs GmbH-Recht in der Praxis – Ein Leitfaden unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung. Nach langjähriger Mitgliedschaft im II. Zivilsenat (zuständig für Gesellschaftsrecht) des BGH ist Professor Gehrlein 2007 zum IX. Zivilsenat (u.a. zuständig für Insolvenzrecht) gewechselt.

Im Seminar werden neben grundsätzlichen Fragen insbesondere die relevanten Urteile des Jahres 2018 behandelt. In diesem Rahmen wird eine Vielzahl brandneuer Entscheidungen vorgestellt:

  • Kaduzierung eines nach Fälligkeit der Einlage erworbenen Geschäftsanteils (BGH, Urt. v. 18.9.2018 – II ZR 312/16)
  • Rückfluss der Bareinlage an Gesellschafter (BGH, Urt. v. 12.6.2018 – II ZR 229/16)
  • Haftung aus § 826 BGB bei Firmenbestattung (BGH, Urt. v. 8.2.2018 – IX ZR 103/17)
  • Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs aus § 64 GmbHG durch Insolvenzverwalter (BGH, Urt. v. 14.6.2018 – IX ZR 232/17)
  • Haftung des Liquidators einer GmbH für offene Verbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 13.3.2018 – II ZR 158/16)
  • Haftung der Geschäftsführer einer eigenverwalteten GmbH (BGH, Urt. v. 26.4.2018 – IX ZR 238/17)
  • Zuständigkeit für Aufhebung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers (BGH, Urt. v. 3.7.2018 – II ZR 452/17)
  • Haftung eines Vorstands wegen Nichtbeachtung des Zustimmungserfordernisses aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG (BGH, Urt. v. 10.7.2018 – II ZR 24/17)
  • Haftung des Aufsichtsrats einer AG für verbotene Zahlungen (BGH, Urt. v. 18.9.2018 – II ZR 152/17)
  • Anwendbarkeit des § 744 Abs. 2 in der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 26.6.2018 – II ZR 205/16)
  • Haftung der Kommanditisten wegen Einlagerückgewähr (BGH, Urt. 20.2.2018 – II ZR 272/16)
  • Gewährleistung beim Unternehmenskauf (BGH, Urt. v. 26.9.2018 – VIII ZR 187/17)
  • Haftung eines Gründungsgesellschafters wegen fehlerhafter Prospektangaben (BGH, Urt. v. 6.2.2018 – II ZR 17/17)
  • Voraussetzungen einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urt. v. 17.7.2018 – II ZR 13/17)
  • Haftung für rückständige Einlagen im Abwicklungsstadium (BGH, Urt. v. 30.1.2018 – II ZR 95/16)
  • Vorrang des Grundsatzes der Kapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG bei Ausscheiden eines Gesellschafters (BGH, Urt. v. 26.6.2018 – II ZR 65/16)
  • Verlust eines Genossenschaftsanteils kraft schuldrechtlicher Abrede (BGH, Urt. v. 15.5.2018 – II ZR 2/16)

Das Seminar umfasst 6 Zeitstunden, die von den Kammern auf die nach § 15 FAO erforderlichen Weiterbildungszeiten im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Insolvenzrecht maximal angerechnet werden können.

Details

Datum:
22. März 2019
Veranstaltungskategorien:
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