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Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

8. Juni 2018

Zielgruppe: Rechtsanwälte und Notare, Bürovorsteher und mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren befasste Kanzleimitarbeiter sowie Steuerberater und Mitarbeiter von Banken
Datum: 08.06.2018
Kurszeiten: Freitag, 09:00 – 16:30 Uhr
Ort: r.o.m.b.u.s. Akademie Saarbrücken
Referent/in: Professor Dr. Markus Gehrlein
Richter am Bundesgerichtshof, Landau
Gebühr: 285,00 € zzgl. 19 % MwSt.
 

 

Der Referent ist speziell zu gesellschaftsrechtlichen Fragen ausgewiesen: neben zahlreichen anderen Veröffentlichungen auch als Autor des in der Schriftenreihe Recht und Wirtschaft erschienenen Buchs GmbH-Recht in der Praxis – Ein Leitfaden unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung. Nach langjähriger Mitgliedschaft im II. Zivilsenat (zuständig für Gesellschaftsrecht) des BGH ist Professor Gehrlein 2007 zum IX. Zivilsenat (u.a. zuständig für Insolvenzrecht) gewechselt.

Die Behandlung von Darlehen eines Gesellschafters in der Insolvenz – insbesondere der Insolvenz einer GmbH – wirft schwierige Rechtsfragen auf, mit denen Rechtsprechung und Wissenschaft seit langem konfrontiert sind. Zur Regelung dieser Materie hat die Rechtsprechung auf der Grundlage von §§ 30,31 GmbHG das sog. Eigenkapitalersatzrecht entwickelt. Im Rahmen der GmbH-Reform des Jahres 2008 (MoMiG) wurde das verästelte und überaus komplizierte Eigenkapitalersatzrecht beseitigt, das Recht der Gesellschafterdarlehen sowie wirtschaftlich entsprechender Finanzierungshilfen neu geordnet und in das Insolvenzanfechtungsrecht verlagert.

Das Seminar zeigt ausgehend von den Kernaussagen des Eigenkapitalersatzrechts anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung die Rechtsentwicklung bis hin zum geltenden Rechtszustand auf und verdeutlicht die weiterhin bestehenden Verbindungslinien, wenn in bestimmten Konstellationen ‚altes Recht’ im ‚neuen Recht’ Anwendung findet.

Seminarinhalte :

Ein Schwerpunkt des Seminars liegt in der Darstellung der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 InsO, die als zentrale Vorschriften des neuen Rechts die Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterhilfen anordnen:

  • Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechts im Rahmen von § 39 Abs.1 Nr. 5, § 135 Ins0
  • Entschärfung der Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer
  • Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  • Befreiung des Gesellschafters von einer für ein Drittdarlehen gewährten Sicherung (§ 135 Abs. 2 InsO): Vgl. neuerdings BGH WM 2017, 1653
  • Erfassung gesellschaftergleicher Dritter, etwa verbundener Unternehmen, vom Anwendungsbereich der Vorschriften
  • wirtschaftlich einem Darlehen gleichstehende Forderungen
  • Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung (grundlegend BGHZ 204, 83)

Gesellschafterdarlehen können – wie die praktische Erfahrung belegt – jedoch auch weiteren Anfechtungstatbeständenunterfallen. Darum geht es, soweit Gesellschafterdarlehen betroffen sind, anhand der BGH-Rechtsprechung auch um zusätzliche bedeutsame Anfechtungstatbestände. Hierbei werden die allgemeinen Grundstrukturen des Insolvenzanfechtungsrechts aufgezeigt:

  • Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO)
  • Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)
  • Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO): Vgl. etwa neuerdings WM 2016, 2312 und WM 2017, 47

Aus der neuesten Rechtsprechung werden behandelt:

  • Haftung der Geschäftsleiter analog Paragraphen 60, 61 InsO in der Eigenverwaltung (BGH, Urt. v. 26.4.2018 – IX ZR 238/17)
  • Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch Liquiditätsbilanz unter Berücksichtigung der sog. Passiva II (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16)
  • Anfechtung im Verhältnis zwischen Schwestergesellschaften (BGH, Urt. v. 1.3.2018 – IX ZR 207/15)
  • Anfechtung einer Gesellschaftersicherheit bei Doppelbesicherung (BGH, Urt. v. 13.7.2017 -IX ZR 173/16)
  • BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – IX ZR 218/16, Behandlung einer atypischen stillen Einlage als Gesellschafterdarlehen

Es wird die neueste Rechtsprechung sowohl zu § 135 InsO als auch den übrigen Anfechtungstatbeständen, soweit Gesellschaftsverhältnisse betroffen sind, dargestellt.

 

Das Seminar umfasst 6 Stunden im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenzrecht, die von den Kammern nach §15 FAO maximal angerechnet werden können.

 

 

Details

Datum:
8. Juni 2018
Veranstaltungskategorien:
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