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Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz
8. Juni 2018
Zielgruppe: | Rechtsanwälte und Notare, Bürovorsteher und mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren befasste Kanzleimitarbeiter sowie Steuerberater und Mitarbeiter von Banken | |
Datum: | 08.06.2018 | |
Kurszeiten: | Freitag, 09:00 – 16:30 Uhr | |
Ort: | r.o.m.b.u.s. Akademie Saarbrücken | |
Referent/in: | Professor Dr. Markus Gehrlein Richter am Bundesgerichtshof, Landau |
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Gebühr: | 285,00 € zzgl. 19 % MwSt. | |
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Der Referent ist speziell zu gesellschaftsrechtlichen Fragen ausgewiesen: neben zahlreichen anderen Veröffentlichungen auch als Autor des in der Schriftenreihe Recht und Wirtschaft erschienenen Buchs GmbH-Recht in der Praxis – Ein Leitfaden unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung. Nach langjähriger Mitgliedschaft im II. Zivilsenat (zuständig für Gesellschaftsrecht) des BGH ist Professor Gehrlein 2007 zum IX. Zivilsenat (u.a. zuständig für Insolvenzrecht) gewechselt.
Die Behandlung von Darlehen eines Gesellschafters in der Insolvenz – insbesondere der Insolvenz einer GmbH – wirft schwierige Rechtsfragen auf, mit denen Rechtsprechung und Wissenschaft seit langem konfrontiert sind. Zur Regelung dieser Materie hat die Rechtsprechung auf der Grundlage von §§ 30,31 GmbHG das sog. Eigenkapitalersatzrecht entwickelt. Im Rahmen der GmbH-Reform des Jahres 2008 (MoMiG) wurde das verästelte und überaus komplizierte Eigenkapitalersatzrecht beseitigt, das Recht der Gesellschafterdarlehen sowie wirtschaftlich entsprechender Finanzierungshilfen neu geordnet und in das Insolvenzanfechtungsrecht verlagert. Das Seminar zeigt ausgehend von den Kernaussagen des Eigenkapitalersatzrechts anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung die Rechtsentwicklung bis hin zum geltenden Rechtszustand auf und verdeutlicht die weiterhin bestehenden Verbindungslinien, wenn in bestimmten Konstellationen ‚altes Recht’ im ‚neuen Recht’ Anwendung findet.
Das Seminar umfasst 6 Stunden im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenzrecht, die von den Kammern nach §15 FAO maximal angerechnet werden können.
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Anmeldung
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