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Eigentumsübertragung zu Lebzeiten
25. April 2018
Neueste erb- und familienrechtliche Diskussionspunkte – steuerliche Probleme der vorweggenommenen Nachfolgegestaltung
Zielgruppe: | erb-, familien- und steuerrechtlich interessierte Rechtsanwälte und Notare sowie Steuerberater |
Datum: | 25.04.2018 |
Kurszeiten: | Mittwoch, 13:30 – 19:00 Uhr |
Ort: | r.o.m.b.u.s. Akademie Saarbrücken |
Referent/in: | Ralf Bock VRiLG Koblenz |
Gebühr: | 180,00 € zzgl. 19 % MwSt. (inkl. Pausenerfrischungen und Arbeitsunterlagen) |
Der Referent ist seit Jahren als Mitautor der Werkes „Praxishandbuch Erbrecht“ und des Nomoskommentars „BGB – Erbrecht“ hervorgetreten und darüber hinaus auch als erfahrener Referent mit dem Schwerpunkt Erbrecht in der Anwaltsfortbildung tätig.
Der Erb- und Pflichtteilsverzicht wird überwiegend als zweckmäßiges Gestaltungsmittel im Rahmen der geplanten, vorweggenommenen Erbfolge angesehen. Bedingt durch jüngere Entscheidungen des BVerfG, des BGH und zuletzt des OLG Hamm sind Unsicherheiten in der Gestaltungspraxis und der Fernwirkung auf Ehe- und Scheidungsfolgevereinbarungen entstanden. Zuletzt hat das OLG Hamm sich für eine verstärkte Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichten ausgesprochen. Es hat viele Vorteile, wenn sich die Parteien eines Erbstreites außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einigen. Einen Weg eröffnet auch das Schiedsgericht. Allerdings hat der Erblasser keine unbegrenzten Möglichkeiten, den Schiedsgerichtsweg vorzuschreiben. Hierzu hat der BGH nun entschieden, dass der Streit über einen Pflichtteilsanspruch nicht durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden kann. Nicht zu vernachlässigen bei diesen erbrechtlichen Erwägungen bleiben auch die möglichen steuerlichen bzw. steuerstrafrechtlichen Implikationen der verschiedenen Instrumente der Nachfolgegestaltung: Im Seminar wird der Schwerpunkt auf folgenden aktuell in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei den Obergerichten behandelten Themen liegen:
Das Seminar umfasst 5 Zeitstunden, die von den Kammern auf die nach § 15 FAO erforderlichen Weiterbildungszeiten im Erbrecht maximal angerechnet werden können. Im Familienrecht sowie im Steuerrecht können 3 Zeitstunden maximal angerechnet werden.
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Anmeldung
Sie können diesen Anmeldebogen downloaden oder melden Sie sich hier für das Seminar [titelzeigen] direkt online an: